Ansprechpartner: Dr. rer. nat. Grit Kießling
Für forensische Zwecke darf die Alkoholkonzentration im Blut nur durch die folgenden drei vom Bundesgesundheitsamt zugelassenen Methoden bestimmt werden:
- Widmark-Verfahren
- ADH-Verfahren
- Gaschromatographie
Das Widmark-Verfahren ist das älteste der Verfahren. Das Verfahren ist nicht alkoholspezifisch. Ketonkörper (bei diabetischer Stoffwechsellage) oder Lösungsmittel werden miterfasst. Das ADH-Verfahren benutzt das Enzym Alkoholdehydrogenase (ADH), das den Alkohol zu Acetaldehyd abbaut. Dabei wird das sog. Coenzym NAD zu NADH reduziert. Die entstandene Menge an NADH ist proportional zum umgesetzten Alkohol und kann photometrisch quantifiziert werden. Das ADH-Verfahren ist alkohol- aber nicht ethanolspezifisch. Bei der Gaschromatographie nach der sog. Head-Space-Methode wird das Serum in gasdichten Gefäßen erwärmt und eine Probe der Gasphase, in der sich der Alkohol befindet, über eine Säule aufgetrennt. Die Gaschromatographie ist absolut ethanolspezifisch.
Nach einem Beschluss des BGH sind für die forensische Verwertbarkeit einer Blutalkoholbestimmung zwei verschiedene Bestimmungen mit zwei verschiedenen Methoden erforderlich. Aus den vier Einzelwerten wird der Mittelwert berechnet. Dieser Mittelwert ist gültig, wenn die Spannbreite der Einzelwerte bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 1 ‰ unter 0,1 ‰ bzw. bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1 ‰ unter 10% des Mittelwertes beträgt. Ist dies nicht der Fall, werden die Messungen wiederholt.
Im Alkohollabor des Instituts für Rechtsmedizin kommen zwei verschiedene, absolut ethanolspezifische Gaschromatographie-Verfahren zum Einsatz. Bei jeder Messung werden Kontrolllösungen bekannten Alkoholgehaltes mitgeführt. Beide Methoden sind validiert. Das Alkohollabor nimmt regelmäßig und mit Erfolg an den Ringversuchen der GTFCh (Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie) zur externen Qualitätskontrolle teil.