Ansprechpartner/Terminvereinbarung: Frau Mandy Wagner (Koordination)
Die Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin führen fast ausschließlich rechtsmedizinische (gerichtliche) Obduktionen nach den Vorgaben der Strafprozessordnung im Auftrag der Ermittlungsbehörden durch. Jedoch werden auch alle anderen der unten dargestellten Obduktionen auf Antrag vorgenommen.
Unterschieden werden die folgenden Arten von Obduktionen (Leichenöffnungen):
Rechtsmedizinische Obduktion
Der Ablauf gerichtlicher Obduktionen ist in der Strafprozessordnung geregelt:
- § 87 [Leichenschau, Leichenöffnung]
(2) Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. Einer der Ärzte muss Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen […] Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Institutes mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. […] - § 88 [Identifizierung]
Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Verstorbenen festgestellt werden. Zu diesem Zweck können insbesondere Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, befragt und Maßnahmen erkennungsdienstlicher Art durchgeführt werden. Zur Feststellung der Identität und des Geschlechts sind die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zulässig. […] - § 89 [Umfang der Leichenöffnung]
Die Leichenöffnung muss sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken. - § 90 [Neugeborenes Kind]
Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob es nach oder während der Geburt gelebt hat und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen ist, das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen.
Obduktion nach dem Infektionsschutzgesetz
Der Amtsarzt kann bei Verdacht auf das Vorliegen einer Infektionskrankheit nach § 26 IfSG eine Obduktion anordnen.
Feuerbestattungsobduktion
Vor Feuerbestattungen ist eine zweite Leichenschau vorgesehen. Zur Klärung der Todesursache kann mit Einwilligung der Angehörigen durch den Amtsarzt eine Obduktion angeordnet werden.
Klinisch-pathologische Obduktion
Dabei handelt es sich um Obduktionen in Krankenhäusern Verstorbener. Im Vordergrund steht die Überprüfung der klinischen Diagnosen im Sinne einer Qualitätskontrolle. Die Einwilligung des Verstorbenen zu Lebzeiten oder die Einwilligung der nächsten Angehörigen muss zuvor eingeholt werden.
Versicherungsobduktion
Versicherungen können zur Abklärung von Ansprüchen eine Obduktion verlangen.
Obduktion im Privatauftrag
Obduktionen im Privatauftrag können nur im Institut in Jena durchgeführt werden und die Beauftragung muss durch einen Bestatter erfolgen. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Angehörigen ist vorzuweisen.